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Verkauf von gebrauchter Software


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Hallo zusammen

 

Anbei ein Artikel vom europäischen Gerichtshof:

Ging im speziellen um Oracle welches einen Gebraucht-Software-Verkäufer verklagt hatte.

 

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-07/cp120094de.pdf

 

Interessanter Auszug:

Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen

 

des weiteren:

Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.

 

Wie interpretieren unsere Profis das? Für mich sieht das stark nach erhaltenen SA-Leistungen für die verkaufte Kopie dürfen sogar verkauft werden - sofern sie selber nicht mehr verwendet werden. Unklarer dafür ob Funktionen die mit Wartung erworben wurden, auch nach Ablauf der Wartung gebraucht werden dürfen. Wird zumindest so nicht erwähnt.

--> Könnte sicher insbesondere bei Firmen-Fusionen interessant sein oder? Wo Lizenzwechsel unter Umständen problematisch war?

 

Grüsse und so

 

Anmerkung: Ist erst die Pressemitteilung, das juristische Kauderwelsch mit dem definitiven Urteil kommt erst noch.

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Hallo zusammen

 

Anbei ein Artikel vom europäischen Gerichtshof Interessanter Auszug

 

Der Verkauf von gebrauchter Software was schon immer zulässig. Es komm dabei nach wie vor auf die genauen Hintergründe und die rahmenbedingungen an.

 

 

Für mich sieht das stark nach erhaltenen SA-Leistungen für die verkaufte Kopie dürfen sogar verkauft werden - sofern sie selber nicht mehr verwendet werden.

 

SA ist keine Softwarelizenz, die auf Datenträgern gekauft oder als Download bezogen werden kann. Darum ging es in dem Urteil.

 

Unklarer dafür ob Funktionen die mit Wartung erworben wurden, auch nach Ablauf der Wartung gebraucht werden dürfen. Wird zumindest so nicht erwähnt.

 

Was in dem Urteil nicht erwähnt wird ist von dem Urteil auch nicht betroffen... ;-)

 

--> Könnte sicher insbesondere bei Firmen-Fusionen interessant sein oder? Wo Lizenzwechsel unter Umständen problematisch war?

 

Das ist ein Irrglaube. Diese Fälle sind bei Microsoft schon immer ganz klar in den Lizenzverträgen geregelt gewesen und waren nie problematisch. Da bringt das Urteil nichts neues. ;-)

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Ich empfehle mal den Artikel von Heise zu lesen:

 

heise online | EuGH: Klares Ja zum Weiterverkauf gebrauchter Software

 

Ich denke mal, in einer der nächsten c't wird dazu auch was stehen.

 

Es ist immer problematisch aus dem Fachchinesisch der Rechtsverdreher nur Ausszüge zu zitieren und die dann zu interpretieren

.

Fakt ist: Ein Hersteller muss nach dem Urteil nicht... ;)

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hi,

ich bin entäuscht, aber über den einen kleinen "Tippelschritt" erfreut.

Was ist mit diesem Urteil geklärt, bzw. erreicht worden … und was nicht?

 

1. das EuGH hat eindeutig geregelt:

Geklärt ist/wurde: Der „Erschöpfungsgrundsatz"

Wenn ein Erstkunde ein Computer-Programm kauft und die „Auslieferung“ durch den Urheberrechtsinhabers via CD-ROM, oder DVD, oder ohne Medium via Internet-Download erfolgt, dann erschöpft sich das „Verbreitungsrecht“ des Urheberrechtsinhabers , d.h. der Erstkunde darf dieses Programm inkl. jeglicher „Patches“ und auch inkl. jeglicher Aktualisierungen (durch ggf. einen Wartungsvertrag) an einen Käufer weiterverkaufen.

 

ABER ...

Verhandelt wurde ein spezieller Produktartikel >

ein Datenbanksoftware als Client-Server-Software >

Oracle bietet für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme

„Paketlizenzen“ für jeweils mindestens 25 Nutzer an.

Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 27 Nutzer, muss es also zwei Lizenzen kaufen.

 

Als vergleichbares bei Microsoft fällt mir i.M. nur die Paketlizenz(das Boxprodukt)

WINDOWS-Server-2008-R2 Standard (mit inkludierten 5 Zugriff-Lizenzen = CALs) und

WINDOWS-Server-2008-R2 Enterprise (mit inkludierten 25 Zugriff-Lizenzen = CALs) ein.

Dazu hat Microsoft im Lieferumfang die sogenannte aktuelle EULA (EndUserLicenseAgreement=EndKundenLizenzVertrag=Lizenzvertrag)

für genau dieses einzelne Produkt beigelegt.

Benötigt der Käufer mehr als 25 Zugrifflizenzen, so kann er diese in 5er(oder auch 25er)-Paket-Schritten erweitern.

Urteilsgemäß nehme ich jetzt an, dass man nicht die eigentliche Serversoftware von den einzelnen CALs trennen

und weiterverkaufen darf.

In dem Text des Urteils/der Urteilsbegründung heißt es: (Zitat)

“Was allerdings laut dem Urteil nicht erlaubt ist:

Kauft jemand ein Paket mit fünf Lizenzen und benötigt nur vier,

kann er nicht die eine Lizenz aus dem Paket heraustrennen und verkaufen.“

 

So weit, so gut.

Was nicht wirklich „beurteilt“ wurde: Volumen-Lizenz-Verträge

Solch „verhandelten/beurteilten“ Pakete gibt es bei Microsoft

in den Volumenverträgen aber im Normalfall nicht!

In einem Volumenvertrag kauft ein Kunde im Normalfall „einzelne“ Produkt-Lizenzen in einer gewünschten Anzahl, also z.B. mal 1, mal 7, mal 763 Lizenzen, somit kann/sollte man hier nicht über „Paketlizenzen“, wie verhandelt, reden.

 

Nicht geklärt ist/wurde:

Wie muss man in einem Volumen-Lizenz-Vertrag eine Erweiterungsbestellung/Nachbestellung bewerten/beurteilen? Da hier im Normalfall keine erneute CD-ROM, oder DVD, oder Download zwingend erforderlich ist/wäre…

und wie verhält sich das bei Produkt-Lizenzen, die nur einen Zugriff erlauben (CALs),

aber selbst kein Programm darstellen, also nur auf der Bestellung/Rechnung und im Lizenznachweis „aufgeführt“ werden. Hier wird (meiner persönlichen Meinung nach) auch für die „verkauften“ Volumen-Lizenzen(ohne Programm-Teil) der „Erschöpfungsgrundsatz“ gelten …

aber … das Gericht ging speziell nicht auf diese und auf diese Kauf-Vertrags-Art ein,

da es ja nicht Klage-Bestandteil war. Leider!!!

Somit bleibt nur eine erneute Klage, um diese Situation auch noch zu klären.

Resümee: Es blieb leider viel „unbeurteilt“ und somit offen!

 

Und das Thema SA ... ist weiterhin nebulös bei diesem Fall.

 

Viele Grüße!

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ich finde diese Erklärung sehr gut und passend auf den Punkt gebracht:

 

Mit Verlaub die Erklärung auf Lawblog ist genau wie all die anderen Erklärungen die seit gestern im Netz wie Pilze aus dem Bode sprießen: Oberflächlich.

 

Franz hat gut erklärt wrum das Urteil auf Volumenlizenzverträge von Microsoft wohl nur schwer angewandt werden kann.

 

Mir ist bewusst dass die meisten eine einfache regel wie "kann verkauft werden" oder "kann nicht verkauft werden" erhoffen. Die wird es aber nicht geben. Dafür sind die Vertragswerke zu komplex und zu wenig vergleichbar.

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Moin,

 

das Thema ist schon kompliziert genug.

 

Hüten sollte man sich wirklich es mit Meinungen/Vermutungen zu verwässern.

Was da seit gestern im WWW an Texten "aufblühte" ist leider zu häufig ein absoluter Schmarrn!

 

Deswegen hier der Link zum offiziellen Urteil des EuGH:

InfoCuria

 

Somit kann sich jeder einen unverfälschten Blick drauf machen.

 

Und denkt jetzt mal etwas länger nach ...

wieso sucht MS gerade zu diesem Zeitpunkt mit Nachdruck

zusätzliche Mitarbeiter in seiner SAM-Gruppe?

 

Ich denke, dass jetzt im Volumen-Lizenz-Bereich ein "anderer Wind" wehen wird.

 

VG,

Franz

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Moin!

 

Man kann das ganze auch mal anders sehen: Warum hat Microsoft es bisher noch nie in Deutschland auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, welches eine Grundsatzentscheidung gefällt hat?

 

Ich kann alle meine Waren die ich kaufe weiterverkaufen, aber Softwarehersteller sind der Meinung, dass Sie diesen völlig legitimen und normalen Vorgang verhindern müssen. Das ist auch komplett durch die Bank weg der Fall, siehe Spielehersteller, die die Spieler durch DLC dazu zwingen wollen sich die Spiele neu zu kaufen anstatt gebraucht.

 

Und Franz hat doch genau angegeben was gekauft wird. Der Vertrag beinhaltet doch ganz klip und klar die gelieferte Software. Was also kann man in dem Fall nicht anwenden?

 

Beste Grüße

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