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darf ich mit Recovery Cd Pc installieren


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Geschrieben

Hi,

 

dazu gab's mal ein BGH-Urteil (vom 6. Juli 2000 - 1 ZR 244/97), daß der seperate Verkauf der DSP/OEM-Versionen rechtens ist. Somit müßte ja auch die Installation auf einem anderen PC als dem, wo die Software beilag, rechtens sein, oder?

Voraussetzung ist natürlich, daß man von der Recovery-CD installieren kann.

 

Tschau,

 

Sigma

Geschrieben
Original geschrieben von Sigma

Hi,

 

dazu gab's mal ein BGH-Urteil (vom 6. Juli 2000 - 1 ZR 244/97), daß der seperate Verkauf der DSP/OEM-Versionen rechtens ist. Somit müßte ja auch die Installation auf einem anderen PC als dem, wo die Software beilag, rechtens sein, oder?

Voraussetzung ist natürlich, daß man von der Recovery-CD installieren kann.

 

Tschau,

 

Sigma

Nur weil das BGH ein Urteil in einem Einzelfall gefällt hat, das die allerwenigsten in dieser Republik selber auch nur auszugsweise gelesen haben (mich inbegriffen, aber ich gebe daher auch keine rechtliche Mutmaßungen ab), ist es sehr gewagt, daraus was abzuleiten.

 

Quelle: http://www.microsoft.com/germany/ms/originalsoftware/softwareeinkauf/arten/versionen/faq_sb.htm#frage13

"Dürfen Endkunden, die Microsoft-OEM-Produkte einsetzen, OEM-Lizenzen von alten Rechnern auf neue transferieren?

Nein, ein solcher Transfer ist nicht gestattet. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Endkunden-Lizenzverträge, unter denen Microsoft-Produkte von den OEM´s zusammen mit PCs vertrieben werden. Das jüngste Urteil des BGH hat auf die Unzulässigkeit des sog. Unbundling im Endkundenbereich keine Auswirkungen. Zum einen handelte es sich bei dem vom BGH entschiedenen Fall um einen Fall des Unbundlings durch einen Händler (System Builder), zum anderen oblag diesem Händler keine vertragliche Verpflichtung zur Unterlassung des sogenannten Unbundling, sodass der BGH nur über die Frage entschied, ob die Unbundling-Restriktion durch eine Beschränkung des urheberrechtlichen Vertriebsrechtes durchgesetzt werden kann, was der BGH verneinte. Im Falle der OEM-Kunden liegt aber mit den Eulas eine solche vertragliche Beziehung und somit ein vertraglich begründetes Unbundling-Verbot vor. Der BGH bestätigt in seinen Urteilsgründen."

 

 

grizzly999

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