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Oberlandesgericht erklärt Handel mit Software-Echtheitszertifikaten für unzulässig


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Hier die Pressemeldung von Microsoft dazu:

 

Nach OLG Frankfurt können gebrauchte Volumenlizenzen nicht ohne Zustimmung von Microsoft weiter übertragen werden

 

Unterschleißheim, 20. Mai 2009. Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) entschieden, dass durch den Vertrieb einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt werden. Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt ließ dabei offen, ob COAs „neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben“. Denn selbst wenn COAs auch (Lizenz-)Rechte verkörperten, wären sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verkäufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen kann, da Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzverträgen. In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3. Juli 2008 als "eindeutig" bezeichnet. Das OLG München hatte letztes Jahr den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist.

 

Der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall betrifft eine immer häufiger auftretende Variante der Softwarepiraterie, bei der neue oder – wie hier – gebrauchte Einzelbestandteile von Original Microsoft-Produkten einzeln „als Lizenzen“ verkauft werden, obwohl diese Gegenstände beziehungsweise Dokumente keine Lizenzrechte verkörpern. Im konkreten Fall hatte ein Händler Echtheitszertifikate einzeln als Lizenz verkauft, was ihm vom Landgericht Frankfurt im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Der Händler hatte daraufhin Rechtsmittel eingelegt und argumentiert, dass COAs Lizenzrechte verkörpern würden, die einzelnen weiter übertragen werden dürften. Das Landgericht wies seinen Antrag mit der folgenden Begründung zurück (Entscheidung vom 27.1.2009, Az.: 2/3 O 599/08): "Die vom Beklagten vertriebenen COAs verkörpern nach ihrer Funktion, die allein die Klägerin [Microsoft] bestimmt und nicht umgewidmet werden kann, jedoch nicht die Gestattung der Vervielfältigung oder Lizenz. Mit dem Verkauf eines COAs werden keine Rechte übertragen." Auf den vom beklagten Händler erhobenen Einwand der Erschöpfung käme es – so das Landgericht Frankfurt – deshalb nicht an. Das Prinzip der Erschöpfung gelte ohnehin nur für körperliche Werkexemplare „und auch nur bezogen auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Recht, die Vervielfältigung Dritten zu gestatten“.

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Übertragung von COAs darf nur mit Zustimmung von Microsoft erfolgen

 

Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Händler Rechtsmittel ein und verlor erneut. Das Oberlandesgericht ließ dabei die Frage offen, ob COAs „neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben“, da COAs auch in diesem Fall nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragen werden dürfen. Das Gericht betont, dass allein Microsoft entscheiden kann, wem Nutzungsrechte an Microsoft-Computerprogrammen eingeräumt werden und wem nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten Grundsatz der Erschöpfung (§ 69 c Ziffer 3 S. 2 UrhG). Dieser besagt, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachtes Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms frei weiter veräußert werden darf, weil sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers in Bezug auf dieses konkrete Vervielfältigungsstück „erschöpft“ hat. Das OLG Frankfurt weist in seiner Entscheidung nun ausdrücklich darauf hin, dass "Erschöpfung" nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzverträgen. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsprinzips auf solche Fälle lehnt das OLG Frankfurt ebenfalls ab: "Selbst wenn man in solchen Fällen eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes für möglich und geboten erachten würde, bezöge sich die Erschöpfung nur auf dieses ,Werkstück‘ und nicht auf beliebige Downloadvorgänge. Auch bei einer analogen Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes würde der Erschöpfungsgrundsatz nur das Verbreitungs- und nicht das Vervielfältigungsrecht berühren (OLG München a.a.O.)."

 

OLG Frankfurt und OLG München: Rechtslage ist eindeutig

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt schließt sich dem OLG München auch in der Einschätzung an, dass die Rechtslage eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH oder den EUGH bedürfe. "Diese Entscheidung wird von Microsoft uneingeschränkt begrüßt, da sie zum einen die klare Aussage enthält, dass der Vertrieb einzelner COAs von Microsoft-Produkten als Lizenzen rechtswidrig ist. Dies ist wichtig, da immer mehr Händler COA-Label von Original Software oder Computern entfernen, um sie dann einzeln als Lizenz zu verkaufen", erklärt Dr. Swantje Richters, Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. "Genauso wichtig ist, dass nach dem Oberlandesgericht München jetzt schon das zweite Oberlandesgericht die Weiterübertragung von ,gebrauchten Nutzungsrechten‘ an Computerprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers als unzulässig bezeichnet."

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Hi,

 

bedeutet dies auch, dass meine im Handel erworbene Lizenz nicht weiterverkauft werden darf, sobald ich einmal diesen Aufkleber auf ein Gehäuse geklebt habe? Oder ist das ein anderes Recht, welches ich mit der Lizenz erwerbe. Im Urteil ist ja von Volumenlizenzen die Rede. Da hab eich allerdings noch keine Aufkleber gesehen, geschweige denn von unserem Händler bekommen.

 

Gruß, Heinzelrumpel

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@all, Guten Morgen :)

@Dr. Melzer: ;) Ich bekam gestern auch das Dokument, scheinbar haben wir gleich schnelle Quellen.

MS hat dies noch nicht offiziell gepostet und nun macht es schon die Runde.

Wichtig ist, dass sich endlich mal ein spezialisierter Senat diesem Thema umfänglich angenommen hat und nicht so eine Salami-Scheibchen-Taktik.

Für mich ist jetzt wichtig hier mal 3 Punkte zu erläutern.

 

1. Volumenvertrag "OPEN": Dieser OPEN darf via Distributor-Hilfe an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Wichtig > nur im Ganzen mit allen seinen während der Laufzeit gekauften Lizenzen, ergo darf man diesen nie stückeln oder sonst wie. Da macht es Sinn lieber wenige % mehr zu zahlen und kleinere OPEN-Lizenz-Konstrukt zu machen... wer kauft schon einen OPEN mit 500 Office :) also schön klein halten und lieber eine gewisse Sammlung von gut verkäuflichen Klein-OPEN kreieren.

 

2. Volumenvertrag SELECT: Kann man versuchen zu verkaufen, ob im Ganzen, oder Teilmengen, hier muss man aber auf die Zustimmung von MS hoffen, hat aber nie eine Garantie! Also zw. 2 unterschiedlichen Unternehmen ein Glückspiel und somit vor dem Kauf erst immer die schriftliche Zustimmung von MS abwarten, sonst hat man nur Geld verschleudert. D.H. für die "Händler für gebrauchte Volumen-Lizenzen" dass hier die Hürde viel zu hoch liegen sollte. Somit dürfte der Handel nun vollkommend in die Illegalität rutschen. Für Käufer gilt "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" MS wird diese Lizenzen nicht anerkennen und man darf dann ein 2. Mal teuer nach-lizensieren!

 

3. Volumenvertrag SELECT und EA (Enterprise Agreement) größerer Unternehmen/ Organisationen! Hier kommen wir zu meinem Spezialgebiet, absolut legal !, dass ich berate aber hier mal nicht so weit ausrolle.....

Dr. Melzer war das schon zu viel des guten ?

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@Dr. Melzer: ;) Ich bekam gestern auch das Dokument, scheinbar haben wir gleich schnelle Quellen.

 

Na wenn wir keine schlellen un belastbaren Quellen hätten könnten wir unseren Job nicht machen. ;)

 

Für alle Volumnelizenzverträge gibt es Bedingungen unter denen sie auf ein anderes Unternehmen übertragen werden dürfen.

 

Das steht so auch ganz klar in den Verträgen drinnen.

 

In dem Urteil geht es primär um Händler die mit solchen Veträgen HAndel treiben, was eben unzulässig ist.

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