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T-Online darf IP-Adressen von Flatrate-Kunden nicht speichern


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Geschrieben

http://www.computerpartner.de/knowledgecenter/recht/226186/index.html

 

T-Online darf IP-Adressen von Flatrate-Kunden nicht speichern

Das Amtsgericht Darmstadt hat T-Online die Speicherung der IP-Adressen von Flatrate-Kunden untersagt.

[...]

Über die Speicherung der dynamisch vergebenen IP-Adressen der Flatrate-Kunden auf Vorrat hatte es bereits in der Vergangenheit heftige Diskussionen gegeben, ob sie mit den Bestimmungen des Datenschutzes vereinbar sind.

[...]

Gegen diese fortwährende Vorratsdatenspeicherung hatte schließlich ein 32-Jähriger vor dem Amtsgericht geklagt und Recht bekommen.

[...]

Branchenkenner gehen davon aus, dass T-Online Berufung einlegen wird.

 

[edit by marka]

Der Text wurde von mir editiert, da er wortwörtlich von der verlinkten Internetseite übernommen wurde. (Urheberrecht...)

[/edit]

 

 

@Quelle Computerpartner 070705

Geschrieben

an sich ist das ja gar nicht so schlecht.

aber wie läuft es dann, wenn jemand mit einer flatrate sich

z.b. illegales material gesaugt hat, oder einfach irgenwelchen

unfug im netz getrieben hat ?! dazu muß das ganze ja fast

gespeichert werden ihmo :confused:

Geschrieben

Die umstrittene TKÜV (Telekommunikationsdiensteüberwachungsverordnung - - grausames Wort!)

schreibt das Speichern von Internetverbindungsdaten über einen gewissen, mir unbekannten Zeitraum zwecks Strafverfolgung / -prävention vor. Diese Daten dürfen aber gem. BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) nicht ohne Zustimmung des Betroffenen einfach so weitergegeben werden, nur auf richterlichen Beschluss.

 

Dieses Urteil würde ja der Speicherungsplicht gem TKÜV widersprechen... :suspect:

Geschrieben

Mehr Info dazu auf heise.de

 

http://www.heise.de/newsticker/meldung/61293

 

@marka: Fuer dich ganz interessant der Absatz "T-Online argumentierte nach Angaben von Voss zudem damit, dass die Internetadressen für Missbrauchs- und Störungsfälle benötigt würden. Dass eine Speicherung der IP-Adressen in solchen Fällen zulässig sein kann, hatte Voss jedoch nicht bestritten, verwies aber auf die Einzelfallregelung in § 6 Abs. 8 TDDSG. Eine Vorratsdatenspeicherung unabhängig vom Einzelfall sei aber illegal. Dies sah der Richter am Amtsgericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung genauso."

 

Gruss

c0sMiC

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