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90Tage Frist für SA


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Hallo zusammen,

 

trotz Suche in dem Forum und in den Purs konnte ich meine Frage zur Windows SA nicht klären:

 

Bekannt ist, dass man bei Windows die Software-Assurance bis zu 90Tage nachträglich abschließen kann z.B. neuer PC inkl. Win7Pro wird angeschafft, dann kann inerhalb 90Tage dazu SA erworben werden (über einen Open-Value Vertrag).

 

Was passiert aber, wenn dieser PC z.B. nach 12 Monaten defekt ist und durch einen neuen PC ersetzt wird. Kann ich dann die vorhandene SA dem neuen PC zuordnen?

 

Bei MS ist überall die Regel mit den 90Tagen erklärt - aber ich finde nirgends eine Regelung über eine "Neuzuweisung der SA" wenn die Hardware ersetzt wird. Das muss doch möglich sein?

 

Freue mich über Feedback/Unterstützung zu dieser Frage.

 

Grüße, Werner

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Was passiert aber, wenn dieser PC z.B. nach 12 Monaten defekt ist und durch einen neuen PC ersetzt wird. Kann ich dann die vorhandene SA dem neuen PC zuordnen?

 

Ja die SA kann, wenn das lizenzeiret gerät ausgetauscht wird, duarehaft (mindestens für 90 tage) an auf ein Ersatzgerät übertragen werden.

 

Die dafür relevanten Passagen stehen in den Lizenzverträgen:

 

Übertragung.

 

Sie sind nur berechtigt, die in den online-Unterlagen genannten Lizenzen und Software Assurance an eine juristische Person zu übertragen, wenn (i) diese Übertragung sämtliche Lizenzen und Software As surance, die in Verbindung mit der Anfangsbestellung oder einer nachfolgenden Bestellung erteilt wurden, die unter der Autorisierungsnummer eingereicht wurde, sowie das Recht zum künftigen Erwerb zusätzlicher Lizenzen unter der Autorisierungsnummer umfasst, (ii) Sie dem Empfänger die Bestimmungen dieses Vertrages (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die anwendbaren Produktbenutzungsrechte, Nutzungsbeschränkungen, Haftungsbeschränkungen und die Übertragungsbeschränkungen in diesem Absatz 6) übermitteln und der Empfänger diesen Bestimmungen schriftlich zustimmt, und (iii) wir innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Übertragung schriftlich auf einem von uns zur Verfügung gestellten Formblatt von dieser Übertragung informiert werden. Jede Übertragung unter Verletzung der Anforderungen oder Beschränkungen dieses Absatzes ist nichtig.

 

Unzulässige Übertragungen.

 

Zu folgenden Übertragungen sind Sie nicht berechtigt: (i) kurzzeitige Übertragungen (entweder an Dritte oder durch interne Zuweisung an andere Nutzer oder Geräte) von Lizenzen, (ii) Übertragung von Lizenzen für eine über Software Assurance erworbene Version eines Produktes unabhängig von den Lizenzen, für die diese Software Assurance bestellt war, oder (iii) Übertragung von Upgrade-Lizenzen für ein Desktop-Betriebssystemprodukt ohne

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Hi @all,

 

@ Dr. woher ist dein Text?

Ich trage mal das vom Original abgetippte Textpassage bei:

 

Ich hoffe, diese Formulierung steht nicht nur im SELECT, sondern so auch im OPEN/OV, ich gehe aber sehr stark davon aus, da MS zw. beiden Volumenverträgen „copy/paste“ macht.

Kann mir das einer so bestätigen?

 

Aktueller Select-Vertrag (10-2009) Seite 8 von 11 / 8.b.(ii) :

 

Interne Neuzuweisung von Lizenzen und SA.:

 

(ii)Für Desktop-Betriebssysteme. Das Beitrittsunternehmen ist berechtigt, Software Assurance bei Desktop-Betriebssystemen vom ursprünglichen Computer einem Ersatzcomputer innerhalb seines Unternehmens neu zuzuweisen, solange (1) der Ersatzcomputer zur Nutzung der neuesten Version des Betriebssystems lizensiert ist und (2) das Beitrittsunternehmen von dem ursprünglichen Computer alle Desktop-Betriebssystem-Upgrades entfernt.

 

D.h. = neuer PC mit im Moment aktuell WIN-7-Pro Vollversion (OEM-/SB -Ware)lizensieren, dann darf man die SA des alten PCs hinzu fügen .

 

Alter PC = falls durch die SA irgendwelche neuen Versionen „erschaffen“ wurden muss man diese entfernen, somit ist der alte PC auf den Zustand zurück zu versetzen, wie er ohne SA ehemals mal war.

 

VG, Franz

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Vielen Dank - ist genau die Information die ich gebraucht habe.

 

Im Open-Value (non company wide) findet sich 1:1 auch der gleiche Abschnitt:

 

(ii) Für Desktop-Betriebssysteme. Der Kunde ist berechtigt, Software Assurance bei Desktop-Betriebssystemen vom ursprünglichen Computer auf einen Ersatzcomputer innerhalb seines Unternehmensverbundes neu zuzuweisen, solange (1) der Ersatzcomputer zur Nutzung der neuesten Version dieses Betriebssystems lizenziert ist und (2) der Kunde jegliche Desktop-Betriebssystem-Upgrades von dem ursprünglichen Computer alle Desktop-Betriebssystem-Upgrades entfernt.

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