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Administrator sicher Aussperren / Kurzschlusshandlung verhindern!


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Hatte das Thema auch schon mal beim Anwalt vor Jahren ( Arbeitgeber war pleite gegangen und hatte mich freigestellt) und ich habe die Kündigung vorsorglich vom Anwalt kurz prüfen lassen.

Eine Freistellung verbietet dem Ma nicht das weiterarbeiten dürfen bzw hatte ein klares Anrecht ( in dem Fall natürlich Unsinn )- bei ner begründeten bzw fristlosen vielleicht was anderes. Aber das ist nen Thema für Anwalt...

 

Der Admin stellt die wichtigste Vertrauensperson im Unternehmen da- aber das ist ebenfalls ein Thema für sich.

 

Eine Person die im nachgang Schäden anrichtet, war garantiert auch in Amtszeiten fleißig....

bearbeitet von PowerShellAdmin
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Der Admin stellt die wichtigste Vertrauensperson im Unternehmen da- aber das ist ebenfalls ein Thema für sich.

 

Für die Gesellschafter ist die wichtigste Person im Unternehmen der Geschäftsführer, sind die Geschäftführer.

 

Das Wort Freistellung (von den Aufgaben) bedeutet von den Aufgaben entbunden. (wohl wegen Verlust des Vertrauens). Der Vertrag läuft aber natürlich, kann noch Jahre dauern bis zum Termin.

 

Fallbeispiel: Der Kaufmännische Geschäftsführer kehrt von der Gesellschafterversammlung nicht zurück, der Technische Geschäftsführer erhält einen Anruf und ein Fax vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, dem KGF sei der Zugang zu den Geschäfträumen zu verweigern. Der TGF schrieb die Anweisung für die Torwache zund der Hausmeister installierte die Zylinder des Notfallschließsystems.

bearbeitet von lefg
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wie gesagt ich war damals beim Anwalt und hatte das geklärt.

Ich setze mal voraus, dass er wusste was er gesagt hat.

 

Den Anspruch haben und durchsetzen sind zwei paar Schuhe :-)

Womöglich sind solche Vorgänge ja auch bereits vertraglich festgehalten..

Sowas ist zum Glück nicht meine Baustelle ...

bearbeitet von PowerShellAdmin
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wie gesagt ich war damals beim Anwalt und hatte das geklärt.

Ich setze mal voraus, dass er wusste was er gesagt hat.

 

Frage zwei Anwälte, erhält wahrscheinlich drei Meinungen.

 

Falls ein Besitzer jemanden nicht mehr auf seinem "Grund" haben will, ........, ich muss das doch wohl nicht näher erläutern. Der AG verzichtet auf die Leistung des AN, entlohnt ihn bis zum Auslauf des Vertrages, bis zum Termin, selbstverständlich.

 

Gewohnheitsrecht greift nicht.

 

Ich kann mich erinnern an ein Verfahren, da hat die 1.Instanz einem AN Recht gegeben, die 2.Instanz aber dem AG,

bearbeitet von lefg
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