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WLAN-Koppelung


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In Beitrag #9 ist ein Link auf den aktuellen Gesetzestext ;)

 

[Zumindest auf den aktuellsten: das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" (Stichwort Vorratsdatenspeicherung) wurde noch nicht eingearbeitet, ändert aber auch nichts am für uns hier relevanten § 6.]

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Hi!

 

laut der TKG §6 wäre es scheinbar egal wenn man die Grundstücksgrenzen überquert um lediglich zwei Netzwerke miteinander zu verbinden oder ?

 

Wäre somit die Meldepflicht vorüber oder ?

(oder steh ich jetzt wiedermal auf den Schlauch? :suspect: )

 

Zumindestens wars in der alten deutlich drinnen gestanden, was erlaubt ist ... (in meinen Fall zumindestens)...

 

Gruß

Michael

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Wie schon gesagt: das Überstrahlen der Grundstücksgrenzen dürfte nichts ausmachen, die Reichweite wird ja durch die zugelassene Sendestärke beschränkt.

 

Meldepflicht nur, wenn eine der beiden Vorraussetzungen des § 6 I TKG realisiert wird, vgl. Beitrag #11. Bei firmeninterner/familiärer Vernetzung dürfte es an der geforderten Öffentlichkeit fehlen, also keine Meldepflicht.

 

Jetzt habt ihr mich weichgekocht, morgen gehe ich in die Bibliothek und schlage in den Kommentaren nach.

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Habe mir zunächst den Beck’schen TKG-Kommentar (3. Auflage 2006) zu Gute geführt, aber ich halte bestimmte Meinungen des Autors für problematisch.

Darüber bin ich dann aber auf einen relativ aktuellen Artikel der RA Röhrborn und Katko gestoßen, den sie dankenswerterweise auf der Website ihrer Kanzlei als PDF veröffentlicht haben.

 

Ich bin so frei und zitiere, rate aber dennoch zum vollständigen Lesen dieses wirklich gelungenen Artikels:

Demnach sind geschlossene und bedingt geschlossene Netzwerke anzeigefrei, doch wird dieses Ergebnis [...] relativiert, dass die RegTP [...] bei grundstücksübergreifenden WLAN den Betreiber dazu verpflichtet, der Regulierungsbehörde Informationen über Ort, Inbetriebnahme und Antenne mitzuteilen.

 

Insoweit reicht auch nicht das alleinige Durchtrennen einer Fläche durch eine Verkehrsstraße aus, die Einheit des Grundstücks aufzuheben.

 

Nach derzeit geltendem Telekommunikationsrecht sind WLANs anzeigepflichtig, soweit sie gewerblich genutzt werden, so dass geschlossene Netzwerke (z. B. Privat-WLAN und interne Firmennetzwerke) anzeigefrei sind. WLANs

sind genehmigungspflichtig (Lizenzklasse 3), soweit sie für die Öffentlichkeit bestimmt sind und die Grenzen eines Grundstücks überschreiten. Damit sind geschlossene Netzwerke (interne Firmennetzwerke) sowie offene (externe) kleinere Netzwerke lizenzfrei.

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Hallo,

 

war bei der Telekom und habe den Fall geschildert.

 

Wenn die Sendeleistung nicht überschritten worden ist, geht es in Ordnung.

 

Sie haben nichts dagegen, im Gegenteil, zuden ist es unter diesen Umständen auch nicht Meldepflichtig.

 

Da es kein öffentlicher Hotspot, oder ähnliches ist.

 

Vielen Dank für das rege Interesse.

 

mfg Jicko

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....war bei der Telekom und habe den Fall geschildert.

 

Wenn die Sendeleistung nicht überschritten worden ist, geht es in Ordnung.

 

Sie haben nichts dagegen, im Gegenteil, zuden ist es unter diesen Umständen auch nicht Meldepflichtig....

Anmerken möchte ich, die Telekom ist nicht Genehmigungsbehörde, die Telekom ist ein Provider wie jeder andere auch. Ob die Telekom etwas dagegen hat oder nicht, oder in China ein Sack Reis .....
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