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Freizeitausgleich


Stimpy
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Geschrieben

Hallo,

 

Hab nur mal eine Allgemeine Frage zum Thema Freizeitausgleich. Ich bin Netzwerk Trainer und fahre für meine Firma öfter mal für eine Woche zu Schulungsstandorten in ganz Deutschland. Sonntags gehts los und Freitag Nacht bin ich dann meisstens wieder daheim. Nun meine Frage: Was würdet Ihr eurem Arbeitgeber für eine faire Lösung vorschlagen wie Ihr die Fahrt Vergütet bekommt beziehungsweise Freizeitausgleich bekommt. Vieviel Tage oder Stunden Frei für diese Fahrt wo ihr eine Woche nicht zuhause seit? Soweit ich weiss ist das nämlich nicht gesetzlich geregelt.

 

Danke Stimpy

Geschrieben

Hi,

 

also ich bin für meinen Arbeitgeber ständig unterwegs und habe die Regelung getroffen, dass meine Fahrtzeit = Arbeitszeit ist. Zudem kann ich meine Ü-Stunden abgleiten... (vl habe ich schon 100%). Ach ja diese steuerlichen pauschalen von wegen Essensgeld erhalte ich direkt von ihm voll ausbezahlt.

 

Gruß

Geschrieben

danke für die Vorschläge. Mal abgesehen von der reinen Fahrtzeit. Welchen freizeitausgleich würdet ihr Ihm denn pro 24 Stunden Vorschlagen. wenn eure arbeitszeit von 8 bis 16 uhr wäre? Dann könntet Ihr ja nicht eurer normalen Tätigkeit nachgehen in der Freizeit da Ihr ja auswärts in einem anderen Ort arbeitet.

würdet Ihr da ab 16 Uhr rechnen und wenn ja bis zu welcher Zeit (bis 24 uhr?) oder sagt Ihr lieber (24h Auswärts = halben Tag frei)

 

Danke nochmal für eure Tips

 

Stimpy

Geschrieben
Original geschrieben von Stimpy

Dann könntet Ihr ja nicht eurer normalen Tätigkeit nachgehen in der Freizeit da Ihr ja auswärts in einem anderen Ort arbeitet.

 

Dafür gibt's die Entfernungspauschale vom Staat ;)

Geschrieben

Hi,

 

dafür erhalten ich auch keinen Ausgleich. Bei mir halten sich die Hotelbesuche also 24 h aufenthalte aber in einem erträglichen Rahmen. Bei einer ständig wechselnden Tätigkeit mit Hotelaufenthalten ist das natürlich was anderes. Allerdings ist eine entsprechende Mobiliät oft vertraglich festgelegt und steurlich anrechenbar.

 

Gruß

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