Jump to content
Der letzte Beitrag zu diesem Thema ist mehr als 180 Tage alt. Bitte erstelle einen neuen Beitrag zu Deiner Anfrage!

Empfohlene Beiträge

Gemeinhin sind Kellerräum dafür ,dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell Hobbys nachzugehen. Doh auch eine Umnutzung zu Wohnzwecken kann möglich sein - zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu ungenau ist.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, auf das der Infodienst Recht und Steuern der LBS hinweist. Im konkreten Fall hatte das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft sich dazu entschlossen, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem Sondereigentum befanden, um umzubauen. Es wurden dort Küche, Bad und Toilette eingerichtet, sodass die Räume bewohnt werden können. Die Miteigentümer hielten  jedoch eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen Rückbau.
Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe kam nach dem Studium der Teilungserklärung zu dem Ergebnis,dass die dort  erwähnten Begriffe wie "Hobbyraum" und "Keller" lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellen, eine Umwidmung zu Wohnräumen werde nicht untersagt. Ausdrücklich wurde betont, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehe. OB eventuell baurechtliche Bedenken gegen das Wohnen im Keller bestünden, habe die jeweilige Behörde zu entscheiden.
In den Bauordnungen der Bundesländer wird vorgeschrieben, welche Zimmer als Aufenthaltsräume genutzt werden dürfen. Kriterien dafür sind etwa die Belichtung und die Raumhöhe in Hamburg sind es 2,30 Meter

Link zu diesem Kommentar
Der letzte Beitrag zu diesem Thema ist mehr als 180 Tage alt. Bitte erstelle einen neuen Beitrag zu Deiner Anfrage!
Gast
Dieses Thema wurde für weitere Antworten geschlossen.
×
×
  • Neu erstellen...