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Aufbewahrungs Plicht in Deutschland


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Moin,

 

eine direkte Regelung dieser Art gibt es nicht. Aufbewahrungspflichten gibt es nur für bestimmte Dokumente, und das variiert je nach Situation. Dazu müsstest du einen Rechtsberater fragen.

 

Ein Benutzerkonto "aufzubewahren", ist nirgends vorgeschrieben. Manchmal machen Unternehmen das, weil Berechtigungen usw. an einem Konto hängen und so evtl. notwendige Zugriffe leichter fallen. Oder ein Mitarbeiter kehrt wieder, oder ...

 

Gruß, Nils

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Moin,

wir hatten kürzlich unser jährliches Audit mit unserem externen Datenschutzbeauftragen. Dabei kamen wir genau auf dieses Thema zu sprechen.

So etwas kann ganz schnell ein heißes Eisen werden. Wenn ein MA ein Unternehmen verlässt hat er auch ein Recht darauf, dass Seine persönlichen Daten gelöscht werden (Außer den notwendigen Personaldaten)! Wenn das Unternehmen z.B. die private Nutzung des Email-PF nicht ausdrücklich verbietet, hat der ausscheidende MA das Recht auf die umgehende Lösung seines Kontos zu bestehen, da ja in einem Posftfach durchaus private Daten enthalten sein können. Theoretisch sogar darauf, dass sichergestellt wird, dass Seine Daten auch aus bestehenden Backups heraus gelöscht werden!

 

Gruß

Dirk

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Theoretisch sogar darauf, dass sichergestellt wird, dass Seine Daten auch aus bestehenden Backups heraus gelöscht werden!

 

 

Off-Topic:

Ob das im Bereich der Zumutbarkeit für ein Unternehmen läge? Denn das könnte ein erheblicher Aufwand sein. Ich neige eher dazu: Der AN hat selbst Sorge zu tragen, keine privaten Mails im Datenbestand der Firma zu haben, d.h. er löschte private Mails umgehend. Und der exAG muss wohl nicht nachweisen, auf Datenträgern keine privaten Daten des exAN zu haben. Wie sollte er das auch können?

bearbeitet von lefg
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Eigentlich müsste man nicht darüber reden, wenn es im Unternehmen von Anfang an untersagt wäre, private E-Mails, privates Surfen, etc. zu verbieten. Denn dann muss das Unternehmen gar nichts der gleichen tun. Falls private Daten des ANs tatsächlich auf eine der Unternehmendatenspeicher vorläge, hat der AN ganz einfach pech gehabt. Falls der AN sich überlegt gegen das Unternehmen vorzugehen, kann dies aber für diesen auch ganz böse enden. :cool:

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Gabs nicht vor einiger Zeit ein Urteil welches einen AG verpflichtet hatte den Mailaccount naxh den Ausscheiden des MA wegen privater Mails weiter zu betreiben?

 

Hast Du mal recherciert? Nach dem Urteil und History? Falls es ein Urteil gab, war es ein Grundsatzurteil? Wie war die Urteilsbegründung?

bearbeitet von lefg
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Ich bin DSB und war letztens auf Schulung. Dort war genau dieses Thema auch für einige Minuten Thema gewesen.

Fakt ist - wenn der AG dem AN die Nutzung nicht verbietet - wird es stillschweigend geduldet (ähnliches gilt auch mit privaten Telefonaten, Briefen usw.).

Somit ist die "aktuelle" Rechtslage (Stand April 2015) so - das der gekündigte AN theoretisch so lange Zugriff auf sein Email-Postfach haben darf und kann - wenn dort private Mails enthalten sind! Wenn der AG nach dem Weggang vom AN anderen Mitarbeitern Zugriff auf dieses Postfach gewährt - muss er dafür Sorge tragen das die privaten Mails nicht gelesen werden.

 

Edit:

Dieses Urteil gibt es tatsächlich. Aktenzeichen mit Urteilsbegründung kann ich auf Wunsch raussuchen! Muss nur den Schulungsordner raussuchen! :-)

bearbeitet von DaFlo
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@Tesso:

OLG Dresden AZ 4 W 96/12

 

Das Oberlandesgericht in Dresden hat entschieden:

Wird im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses von einer Partei für die andere ein E-Mail-Account angelegt, darf dieser nach Kündigung des Vertrages solange nicht gelöscht werden, wie nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen.

Das bedeutet als Folge des oben geschilderten Themas:
Der Arbeitgeber darf bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellten E-Mail-Account (bei geduldeter oder erlaubter privater Nutzung) solange nicht löschen, solange nicht feststeht, dass der (ehemalige) Mitarbeiter für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat.

 

Das Urteil ist von Ende 2012 - mittlerweile gab es mindestens ein neueres Urteil - das sich allerdings an Dresden orientiert!

 

Daher bleibt es weiterhin.... nicht ausdrücklich verweigert heißt stillschweigend geduldet!

Allerdings sollte man auch ganz klar sagen - das solche Streitigkeiten wohl sehr selten sind - da die ehemaligen Arbeitgeber selten auf Krawall aus sind! Zumindest liest man solche Urteile sehr selten!

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