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Einschränkung OEM Lizenz


g1n
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Der TO hat eine Frage gestellt, ob er etwas "darf". Du beantwortest die Frage mit "Nein". Und mich würde interessieren, ob du bei deiner Antwort "Nein", Gerichtsurteile berücksichtigst oder nicht.

 

Selbstverständlich. Wäre mir ein Urteil bekannt dass es erlaubt den eigenen Rechner mit fremden Datenträgern zu installieren hätte ich das geschrieben.

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Nu, wenn das genannte Urteil hier noch zu berücksichtigen wäre, dann könnte man das tun. Das tut es aber nicht, da hier lediglich DOS 6.2 und Windows für Workgroups 3.11 betroffen sind und das Urteil besagt, dass diese beiden OEM Versionen auch ohne die Hardware verkauft dürfen und dies nicht den Urheberschutz antastet sondern lediglich das Verbreitungsrecht.

 

Ich sehe da, wie Dr.Melzer auch, keinen Zusammenhang mit irgendwelchen Einschränkungen einer Windows 7 OEM Version.

 

Grüsse

 

Gulp

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Ich sehe da, wie Dr.Melzer auch, keinen Zusammenhang mit irgendwelchen Einschränkungen einer Windows 7 OEM Version.

 

Und nicht nur das, es hat auch thematisch nichts mit der frage des TO zu tun.

 

Leider gibt es immer wieder Helden die, ohne dieses berüchtigte Urteil je gesehen zu haben, meinen es für alles mögliche heran ziehen zu können.

 

Wahrscheinlich sagen sie wenn sie, wegen zu schnell fahren, von der Polizei aufgehalten werden auch: "Aber in dem BGH Urteil steht doch dass ich das machen darf..." ;) :) :D

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Hallo auch

 

Jetzt muss ich mich doch einmischen.

Eigentlich habe ich nur interessiert mitgelesen, jetzt kann ich nicht anders. ;)

 

Als ich in einem Beitrag zu OEM-Lizenzen (Office) dieses ominöse BGH-Urteil mit Quellangabe zitierte und meine Meinung äußerte, wurde dies als "kritisch für das Board" entfernt.

Hier der Link zu dem Thread:

http://www.mcseboard.de/microsoft-lizenzen-50/office-2010-lizenzen-3-167206.html

 

Ob dieses Urteil wirklich etwas mit dem bestimmungsgemäßem Gebrauch der OEM-Lizenz aus diesem Thread zu tun hat, will ich darum jetzt gar nicht erörtern.

Es würde ja bestimmt entfernt werden. :(

 

Es ist mir nur wichtig, die stete Behauptung einiger in diesem Board, EULAs wären die allein gültige Vereinbarung zwischen dem Hersteller eines Programmes und dem Anwender, als falsch zu wiederlegen.

 

Ich möchte dies gar nicht selbst erläutern, sondern verweise auf einen passenden Beitrag des MS MVP Mark Heitbrink, hier im Lizenzforum des MCSEboards gefunden:

 

http://www.mcseboard.de/microsoft-lizenzen-50/windows-7-ultimate-zugriff-5-164345.html#post1014127

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Es ist mir nur wichtig, die stete Behauptung einiger in diesem Board, EULAs wären die allein gültige Vereinbarung zwischen dem Hersteller eines Programmes und dem Anwender, als falsch zu wiederlegen.

 

Wer hat so etwas behauptet?

 

Ob EULAs gültig sind oder nicht liegt nicht in unserem Ermessen. Solange kein gericht (zum Beispiel in einem BGH Urteil ;) ) etwas anderes feststellt sind sie als gültig zu betrachten. Wenn es anders wäre könnten wir uns hier jegliche Diskussion über korrekte Lizenzierung sparen und jeder kann einfach machen was er will.

 

BTW: Mark Heitbrink ist zwar MVP für Gruppenrichtlinien, aber nicht Richter an einem der oberen Gerichtshöfe, folglich ist seine Meinung zur Rechtmässigkeit von EULAs genauso viel wert wie die Aussagen all derer die hier irgendwelche nicht näher genannten BGH Urteile zitieren...

 

So können wir jetzt endlich mal zurück zur Frage des TO kommen diese ewiggleichen Diskusisonen beginnen mich zu langweilen....

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Der Hersteller oder das Installationsunternehmen und Microsoft behalten sich alle anderen Rechte vor. Sie dürfen die Software nur wie in diesem Vertrag ausdrücklich gestattet verwenden

 

hm....Genau das macht mich ja stutzig. Da in der EULA in keiner Weise geklärt ist wie ich und von welchem Medium ich die Installation zu berwerkstelligen habe. Zumind. habe ich dazu keinen Abschnitt gefunden. Das würde ja laut deiner Erklärung bedeuten dass ich Windows quasi garnicht neuinstallieren darf ;)

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Und was hat der Vertrag als solches nu mit der Frage des TO zu tun, nichts wie ich meine. Genau da sind wir beim springenden Punkt. Wir können nicht abschliessend rechtsverbindlich klären was genau für das Gericht A oder B nun als rechtsgültig erachtet wird.

 

Es könnte durchaus sein, dass das Gericht der Ansicht des TO folgt, nicht wegen der hier zitierten Urteile und Threads, auch nicht wegen der Einschätzung auf heise.de dass für die EULA gilt: "Sie wird somit auch nicht zum Bestandteil des Kaufvertrags, sondern bleibt eine einseitige Willenserklärung der Urheber, die als Verständnis- und Auslegungshilfe heranzuziehen ist, wenn es etwa um die Frage geht, wozu das Betriebssystemexemplar geeignet und bestimmt ist." (Quelle: heise.de), sondern wenn dann nur weil das jeweilige Gericht die dann vorliegende Sachlage geprüft und bewertet hat.

 

Das können wir hier aber nicht. Da aber auch kein Urteil für diesen Fall vorliegt, gibt es keine andere Möglichkeit als geltende Grundlagen dazu (zB eben die genannte EULA) als Entscheidungsgrundlage zu Hilfe zu nehmen und sich daran zu halten. Hält man sich also an die EULA, muss man nicht zwangsläufig alles richtig machen, macht aber zunächst aus Sicht des Urhebers aber auch schon mal nichts verkehrt.

 

Da ist es wie im richtigen Leben, würden alle die Steuern zahlen die im Gesetztestext genauso drin stehen, dann gäbe es keine "Schlupflöcher" und "Steuertricks" und alle wären froh. Hielten sich alle an die entsprechenden Vorgaben, gäbe es manch Unheil weniger. Das bedeutet nicht, dass ich die EULA eines Unternehmens als Gesetz sehe und soll hier nur exemplarisch gemeint sein.

 

Prinzipiell sollte man sich also immer rechtlich absichern, wenn man in Grauzonen vorstösst, glaub mir bei einer Lizenzprüfung sind die Vorgehensweisen der Prüfer rechtlich wasserdicht. Wer da meint weinen zu müssen, weil er das Urteil XY falsch interpretiert hat und sein Konstrukt nicht hat rechtlich prüfen lassen, der hat es nicht anders verdient.

 

Vielleicht wird es ja jetzt etwas verständlicher.

 

Grüsse

 

Gulp

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Da in der EULA in keiner Weise geklärt ist wie ich und von welchem Medium ich die Installation zu berwerkstelligen habe. Zumind. habe ich dazu keinen Abschnitt gefunden.

 

Also nochmal (jetzt das letzet mal) für dich damit auch du es verstehen kannst:

 

Wie du selbst herausgefunden hast steht in dem EULA nicht drinnen dass du irgend ein fremdes Installationsmedium zur Insstallation nutzen darfst.

 

Es steht in dem EULA aber ausdrücklich dass alles was nicht explizit erlaubt ist eben nicht erlaubt ist:

 

Der Hersteller oder das Installationsunternehmen und Microsoft behalten sich alle anderen Rechte vor. Sie dürfen die Software nur wie in diesem Vertrag ausdrücklich gestattet verwenden

 

Ganz ehrlich mir ist es egal was du machst. Du kannst nehmen was du willst zum installieren und installieren was du willst.

 

Nur lebe einfach damit dass du es wieder besseres Wissen und gegen die Regeln machst. Wenn du unbedingt betrügen willst steh einfahc dazu und versuche hier nicht hier einen Ablassbrief dafür zu bekommen.

 

Wie schon gesagt kaufe in Zukunft einfach Lizenzen bei denen du das von dir beschriebene Problem nicht hast und uns allen bleibt eine Menge sinnloser Diskussionen erspart.

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Es steht in dem EULA aber ausdrücklich dass alles was nicht explizit erlaubt ist eben nicht erlaubt ist:

 

Der Hersteller oder das Installationsunternehmen und Microsoft behalten sich alle anderen Rechte vor. Sie dürfen die Software nur wie in diesem Vertrag ausdrücklich gestattet verwenden

Genau hier liegt der Irrtum.

Eine EULA wird auch kein Vertrag, wenn man es noch so oft wiederholt.

Man muss in GER vor dem Kauf einem Vertrag zustimmen können, bevor er wirklich rechtlich bindend zustande kommt. Das ist bei OEM-Eulas, die erst bei der Installation, also lange nach dem Kauf, abgenickt werden, nicht der Fall.

Zitat aus der c't (Link wurde schon gepostet):

Sie wird somit auch nicht zum Bestandteil des Kaufvertrags, sondern bleibt eine einseitige Willenserklärung der Urheber, die als Verständnis- und Auslegungshilfe heranzuziehen ist, wenn es etwa um die Frage geht, wozu das Betriebssystemexemplar geeignet und bestimmt ist.

Die von dir beschrieben Aussage bezieht sich auf die Verwendung der Software.

Die Installation dient nur dazu, die Software - wie zur Verwendung erlaubt - zu installieren.

Diese Installation ist nicht die eigentliche Verwendung aus deinem EULA-Zitat.

 

Wenn MS es wirklich gewollt hätte, dass die OEM-Versionen nicht mit einem Medium aus einer SB/FPP-Lizenz installiert werden können, so hätten sie dieses technisch garantiert unterbunden.

Da geht ja mit Volumenlizenzen auch.

 

Nur lebe einfach damit dass du es wieder besseres Wissen und gegen die Regeln machst. [/Quote]

Wessen Regeln, die von MS, die teilweise Urteilen wiedersprechen.

Wie schon gesagt kaufe in Zukunft einfach Lizenzen bei denen du das von dir beschriebene Problem nicht hast und uns allen bleibt eine Menge sinnloser Diskussionen erspart.

Du kannst doch jetzt nicht ernsthaft jedem Privatmann vorschlagen wollen, einen PC ohne vorinstalliertes Windows zu kaufen.

 

Die überwiegende Mehrheit der angebotenen PCs sind mit dem aktuellsten Windows versehen (OEM).

Diesen Leuten dann zu raten, noch ein Windows (gleiche Edition) zu kaufen, ist schon enorm.

 

Dazu müsste man ja beinahe bei MS angestellt sein, um den Vertrieb von Lizenzen anzukurbeln. ;)

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Eine EULA wird auch kein Vertrag, wenn man es noch so oft wiederholt.

Man muss in GER vor dem Kauf einem Vertrag zustimmen können, bevor er wirklich rechtlich bindend zustande kommt. Das ist bei OEM-Eulas, die erst bei der Installation, also lange nach dem Kauf, abgenickt werden, nicht der Fall.

 

Stimmt. Darum steht in der Eula auch, das wenn du den Bedingungen nicht zustimmst kannst du das Produkt bei deinem Händler tauschen. Wenn der es nich macht, auch bei Microsoft direkt.

 

Das Verhälniss zwischen dir als Käufer und dem Händler

 

ist ungleich

 

dem individualrechtlichen Vertrag zwischen Dir und dem Lizenzgeber.

 

Grüße

subby

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Genau hier liegt der Irrtum.

Eine EULA wird auch kein Vertrag, wenn man es noch so oft wiederholt.

Man muss in GER vor dem Kauf einem Vertrag zustimmen können, bevor er wirklich rechtlich bindend zustande kommt. Das ist bei OEM-Eulas, die erst bei der Installation, also lange nach dem Kauf, abgenickt werden, nicht der Fall.

 

Die von dir beschrieben Aussage bezieht sich auf die Verwendung der Software.

Die Installation dient nur dazu, die Software - wie zur Verwendung erlaubt - zu installieren.

Diese Installation ist nicht die eigentliche Verwendung aus deinem EULA-Zitat.

 

Wenn MS es wirklich gewollt hätte, dass die OEM-Versionen nicht mit einem Medium aus einer SB/FPP-Lizenz installiert werden können, so hätten sie dieses technisch garantiert unterbunden.

Da geht ja mit Volumenlizenzen auch.

 

 

Wessen Regeln, die von MS, die teilweise Urteilen wiedersprechen.

 

Du kannst doch jetzt nicht ernsthaft jedem Privatmann vorschlagen wollen, einen PC ohne vorinstalliertes Windows zu kaufen.

 

Die überwiegende Mehrheit der angebotenen PCs sind mit dem aktuellsten Windows versehen (OEM).

Diesen Leuten dann zu raten, noch ein Windows (gleiche Edition) zu kaufen, ist schon enorm.

 

Dazu müsste man ja beinahe bei MS angestellt sein, um den Vertrieb von Lizenzen anzukurbeln. ;)

 

Lass diese Sicht der Dinge doch mal von nem Anwalt prüfen, da wirst Du sehen, dass sich einiges gleich anders anhört. Jeder Fall ist ohne bindende Rechtsprechung einzeln zu prüfen. Auch wenn die EULA kein Vertragsbestandteil für einen Kauf ist, berührt das weder das Urheber- noch das Verbreitungsgesetz (was zB in dem zitierten OEM Urteil behandelt wird) und DAS ist doch der Kern der Dinge. (so wie nicht jede Zilvilsache strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht)

 

Solange es kein Urteil zu diesem Sachverhalt gibt kann man nur bestehende Grundlagen zur Entscheidungsfindung nutzen, dazu zählt aber nunmal (auch)die EULA .....

 

Grüsse

 

Gulp

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Stimmt. Darum steht in der Eula auch, das wenn du den Bedingungen nicht zustimmst kannst du das Produkt bei deinem Händler tauschen. Wenn der es nich macht, auch bei Microsoft direkt.

Hallo subby,

ich bin selbst IT-Fachhändler.

 

Jetzt erkläre mir Unwissendem das doch bitte mal.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert es, dass ich als Händler von einem Kunden, der mit der Eula einer vorinstallierten Software nicht einverstanden ist, den PC zurücknehmen muss?

 

Das Verhälniss zwischen dir als Käufer und dem Händler

ist ungleich

dem individualrechtlichen Vertrag zwischen Dir und dem Lizenzgeber.

Stimmt. :)

 

 

Auch wenn die EULA kein Vertragsbestandteil für einen Kauf ist, berührt das weder das Urheber- noch das Verbreitungsgesetz (was zB in dem zitierten OEM Urteil behandelt wird) und DAS ist doch der Kern der Dinge. (so wie nicht jede Zilvilsache strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht)

Hallo gulp,

ich möchte doch auch nicht bestreiten, das das Urheberrecht und das Verbreitungsrecht gilt.

 

Hier geht es auch nicht um die Verbreitung oder Änderung der Software selbst, sondern um die Installation der Software zum ordnungsgemäßen Gebrauch.

 

Wo schreibt MS dies in den EULAs vor, oder gibt es gar ein Urteil, dass auschließlich das mitgelieferte Medium zur Installation der vorhandenen Version genutzt werden darf und nicht bspw. eine andere, vorhandene Installations-DVD dieser Software?

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Hallo gulp,

ich möchte doch auch nicht bestreiten, das das Urheberrecht und das Verbreitungsrecht gilt.

 

Hier geht es auch nicht um die Verbreitung oder Änderung der Software selbst, sondern um die Installation der Software zum ordnungsgemäßen Gebrauch.

 

Wo schreibt MS dies in den EULAs vor, oder gibt es gar ein Urteil, dass auschließlich das mitgelieferte Medium zur Installation der vorhandenen Version genutzt werden darf und nicht bspw. eine andere, vorhandene Installations-DVD dieser Software?

 

 

Eben es gibt kein Urteil zum bestimmungsgemässen (und nicht ordnungsgemässen, ja so spitzfindig argumentieren die Juristen auch) Gebrauch, ebenso muss wohl zum bestimmungsgemässen Gebrauch die Software zunächst installiert werden, wie bestimmt zunächst auch mal nur der Lizenzgeber. Ob da etwas technisch beschränkt wird oder werden könnte, ist nicht zwingend Bestandteil des bestimmungsgemässen Gebrauchs, erlaubt also zunächst auch keineswegs eine andere Art der Nutzung. (Ich kann mit einem Auto auch gegen die Fahrtrichtung auf der Autobahn fahren, ob ich das darf ist die andere Frage, technisch wäre es bestimmt möglich das zumindest zu erschweren, so wie es technisch bestimmt möglich ist bestimmte Möglichkeiten einer Software zu beschränken. Ob das sich preislich rechnet ist in beiden genannten Fällen aber wahrscheinlich die Ursache für die Nichtumsetzung.)

 

Da aber irgendwie geregelt werden muss, was hier jetzt gilt, wird die EULA sicherlich als eine Art Grundlage gelten, die zumindest mal die Richtung des Urhebers beschreibt, wie die Software seiner Meinung nach bestimmngsgemäss gebraucht wird, auch wenn sie zehnmal nicht bindend für den Kaufvertrag ist. Dies gilt zunächst solange durchaus, zumindest unter Vorbehalt, solange das keiner explizit auf einem ordentlichen Gericht prüfen lässt. Und genau da stehen wir nu ...... ;)

 

Grüsse

 

Gulp

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